
(56- 57 n. Chr.) ist ein römischer Senatsbeschluss, der den fideikommissarischen Nachfolger eines Erben so stellt, dass die dem Erben und gegen den Erben möglichen Klagen dem Nachfolger und gegen den Nachfolger unmittelbar als (lat.) actiones (F.Pl.) utiles erteilt werden.Kaser § 78 II 2
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